Tritt trotz aller Vorsichtsmassnahmen der Ernstfall ein, gilt es, nach festgelegten Notfallplänen zu handeln, Krisen zu bewältigen und die Geschäftsaktivität ohne Verzögerung wieder aufzunehmen (in Deutschland §91 Abs. II AktG in Verbindung mit dem KonTraG).
Auf Basis des bewährten Accelus Risk Managers lassen sich Notfall- und Krisenpläne sowie eine Wiederanlaufplanung hinterlegen:
"Das Preis-Leistungsverhältnis und der Funktionsumfang dieser Lösung sind bemerkenswert."
Wolfgang Hütter
Head of Operational Risk & Security
Volksbank AG